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Kai Sender
Sozialarbeiter
Bremen
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Checkliste: Für die Feuerbestattung

Veröffentlicht am

Damit ein Verstorbener eingeäschert werden darf, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Welche das sind, finden Sie in dieser Checkliste für die Feuerbestattung.

Voraussetzungen

  • Ausdrückliche Verfügung des Verstorbenen oder der nächsten Verwandten muss vorgelegt werden.
  • Sterbeurkunde muss vorgelegt werden.
  • Bescheinigung der Ortspolizeibehörde des Sterbeorts, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind.
  • Bescheinigung eines zuständigen Arztes, dass er bei der Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat.

Hinweis 

Die Untersuchung der Leiche ist von einem anderen Arzt als demjenigen, der die Leichenschau durchgeführt hat, vorzunehmen. Über die zuständigen Ärzte können die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der Stadtkreise Auskunft geben, die für den Sterbeort beziehungsweise Einäscherungsort zuständig sind.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis zur Feuerbestattung erteilt die Gemeinde des Einäscherungsortes. Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person, wird die Erlaubnis erst erteilt, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.

 Sonstiges

  • Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, ist seinem Wunsch zu entsprechen. Hat er sie abgelehnt, ist eine Einäscherung unzulässig.
  • Eine handschriftliche Verfügung kann beispielsweise wie folgt lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift."
  • Fehlt diese letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, können die nächsten Angehörigen eine entsprechende Verfügung treffen.

 

 

"Die hier zur Verfügung gestellten Inhalte und Informationen sind mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt worden. Für inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch im Einzelfall keine Gewähr übernommen werden. Sie ersetzen in keinem Fall die persönliche Beratung durch eine fachkundige Person."