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Kai Sender
Sozialarbeiter
Bremen
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Die Erbschaftssteuer

Veröffentlicht am
Erbschaftssteuer
© Jorma Bork / Pixelio.de

Wenn Sie ein (größeres) Vermögen erben, kann das Finanzamt Ihnen gegenüber Erbschaftssteueransprüche stellen. Eine etwaige Steuerschuld tritt dabei sofort mit Tod des Erblassers ein. Der Gesetzgeber partizipiert also an einem Vermögenserwerb von Todes wegen, wie der Erbschaftsfall genannt wird. Der Grund ist darin zu sehen, dass damit das Vermögen in der Gesellschaft umverteilt werden kann.

Die Höhe der Erbschaftssteuer

Ein wichtiges Kriterium zur Bemessung der Erbschaftssteuer ist zum einen die Höhe des Vermächtnisses. Zum anderen sieht das Erbrecht drei Steuerklassen vor, nach denen die Erben eingeteilt werden. Steuermindernd auf die Höhe der Erbschaftssteuer wirken spezielle Steuerfreibeträge. Je näher Sie mit dem Erblasser verwandt sind, desto höher ist Ihr Freibetrag und desto niedriger ist Ihr Steuersatz.

Erbschaftssteuer nach Grad der Verwandtschaft

Folgende Einteilung in Steuerklassen nimmt das Gesetz deshalb vor:

  • Steuerklasse I: Hierunter fallen der Ehegatte, Kinder und Stiefkinder, Enkel und Großenkel sowie Eltern und Großeltern des Verstorbenen. Der Steuersatz liegt bei 7 bis 30 Prozent.
  • Steuerklasse II: Sie gilt für Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder sowie den geschiedenen Ehegatten. Sie zahlen zwischen 15 und 43 Prozent Erbschaftssteuer.
  • Steuerklasse III: Diese Steuerklasse ist für alle übrigen Personen vorgesehen. Hier verlangt der Fiskus mindestens 30% Erbschaftssteuer.

Freibeträge verringern die Höhe der Erbschaftssteuer

Ausgenommen von dieser Besteuerung sind die bereits angesprochenen Freibeträge. Ehegatten des Verstorbenen müssen auf die ersten 500.000 Euro keine Erbschaftssteuer zahlen, für Kinder sind 400.000 Euro komplett steuerfrei. Die Enkel haben einen Freibetrag von 400.000 Euro, wenn die Eltern schon verstorben sind, ansonsten gelten für sie 200.000 Euro. Die Eltern des Erblassers haben immerhin noch einen Freibetrag von 100.000 Euro. Personen der Steuerklassen II und III haben einen Steuerfreibetrag von 20.000 Euro.

Freibeträge gibt es übrigens auch bei Schenkungen. Sie können alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden, werden diese überschritten, fällt Schenkungssteuer an. Eine Schenkung in der Familie über Jahrzehnte ist daher eine sinnvolle Anlage zur Sicherung des Vermögens in der Familie und der Reduzierung der Erbschaftssteuer.

Zu diesen normalen Freibeträgen kommen noch weitere Freibeträge hinzu, so Versorgungsfreibeträge für die Kinder und den Partner, Freibeträge für Immobilien, die selbst genutzt werden, Freibeträge für den Hausrat etc. Auch für in Firmen gebundenes Vermögen gibt es Sonderregelungen.

Gestaffelte Besteuerung des ererbten Vermögens

Sind die verschiedenen Freibeträge und Sonderregelungen ausgeschöpft, wird das weitere Vermögen gestaffelt besteuert. Die Steuer beginnt dabei bei einem Satz von 7 Prozent und kann sich bis zu 50 Prozent steigern, wenn zum Beispiel ein Millionenvermögen an jemanden aus der Steuerklasse III vererbt wird. Da in der BRD die Erbschaftsteuer weltweit mit zu den höchsten zählt, kann es sinnvoll sein, sich schon zu Lebzeiten beraten zu lassen, welche Möglichkeiten zur Minderung der Erbschaftssteuer es gibt.